Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Theresien-Gymnasium
München e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist München.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
§2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung
der Schüler des Theresien-Gymnasiums durch ideelle und materielle
Unterstützung des Theresien-Gymnasiums München. Hierzu gehören
insbesondere:
a) die Ergänzung und Verbesserung der Ausstattung der Schule mit
Lehrmitteln
b) die Förderung von Studienreisen
c) die Unterstützung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
d) die Durchführung von Veranstaltungen, die den Gedanken der Schulfamilie
fördern
e) die individuelle Förderung von Schülern aus sozialen Gründen
(2) Der Verein ist nicht an Parteien und Konfessionen gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Förderverein können alle natürlichen
und juristischen Personen erwerben, die bereit sind, den Vereinszweck
zu unterstützen, insbesondere Eltern von Schülern, Lehrer,
Freunde, Schüler sowie Gönner und ehemalige Angehörige
des Theresien- Gymnasiums München.
(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist
dies dem Antragsteller zu begründen.
(4) Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung
einer Frist von 6 Wochen schriftlich gekündigt werden.
(5) Mitglieder, die ihrer Beitragsverpflichtung nicht nachkommen oder
durch ihr Verhalten das Ansehen des Fördervereins schädigen,
können durch einstimmigen Beschluß des Vorstands mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf zeitanteilige Rückerstattung
zuviel bezahlter Beiträge besteht nicht.
§ 5 Organe des Fördervereins
(1) Organe des Fördervereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Vorsitzende(r)
b) Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
c) Schatzmeister(in)
d) Schriftführer(in)
(2) Mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes müssen bei ihrer Wahl
dem Elternbeirat des Theresien-Gymnasiums München angehören.
(3) Mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes sind gemeinschaftlich zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.
Der Vorstand kann Mitglieder zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
bevollmächtigen.
(4) Der Vorstand wird in geheimer Wahl alle zwei Jahre neu auf der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl für eine Funktion ist
zulässig.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und
erhält keine Vergütung.
(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden
den Ausschlag.
(7) Die Vorstandsbeschlüsse werden schriftlich festgehalten.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der oder die erste Vorsitzende haben mindestens einmal jährlich
eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich
unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer
Vorlauffrist von wenigstens 14 Tagen zu erfolgen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt
wird.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung
von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll zu erstellen, das von einem Vorstandsmitglied und der Protokollführung
unterzeichnet wird.
(6) Alle Mitglieder sind von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
zeitnah zu informieren.
(7) Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Besprechung und Beschlußfassung über laufende Aktivitäten
und die jeweiligen Arbeitsschwerpunkte des Fördervereins
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Festsetzung des Beitrages
d) Änderung der Satzung
e) Entlasten des Vorstandes
f) Wahl von zwei Kassenprüfern
§ 8 Finanzen
(1) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(2) Verantwortlich für die Kassenführung ist der bzw. die
Schatzmeister(in).
(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher
Mehrheit zwei Kassenprüfer, die jährlich vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vornehmen.
§ 9 Beitrag und Mittelverwendung
(1) Der Mindestbetrag kann von der Mitgliederversammlung festgesetzt
werden und kann auf Antrag jährlich neu bestimmt werden.
(2) Schüler und ehemalige Schüler des Theresien-Gymnasiums
sind von der Beitragszahlung bis zum Ende ihrer Ausbildung, längstens
aber bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres befreit.
(3) Die dem Verein zufließenden Mittel, Beiträge, Spenden
und sonstige Einnahmen verwendet der Vorstand im Einvernehmen mit dem
Elternbeirat und der Schulleitung des Theresien-Gymnasiums ausschließlich
für satzungsmäßige Zwecke.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung. In der Einladung muß die Entscheidung über
die Vereinsauflösung ausdrücklich angekündigt werden.
Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von drei Viertel
der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt
München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke am Theresien-Gymnasium oder einer Nachfolgeeinrichtung zu verwenden
hat.
§ 11 Eintragung ins Vereinsregister
Der Förderverein ist am 17.11.1999 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
München eingetragen worden.
