Satzung

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Theresien-Gymnasium München e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist München.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

§2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler des Theresien-Gymnasiums durch ideelle und materielle Unterstützung des Theresien-Gymnasiums München. Hierzu gehören insbesondere:
a) die Ergänzung und Verbesserung der Ausstattung der Schule mit Lehrmitteln
b) die Förderung von Studienreisen
c) die Unterstützung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
d) die Durchführung von Veranstaltungen, die den Gedanken der Schulfamilie fördern
e) die individuelle Förderung von Schülern aus sozialen Gründen
(2) Der Verein ist nicht an Parteien und Konfessionen gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Förderverein können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen, insbesondere Eltern von Schülern, Lehrer, Freunde, Schüler sowie Gönner und ehemalige Angehörige des Theresien- Gymnasiums München.
(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist dies dem Antragsteller zu begründen.
(4) Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen schriftlich gekündigt werden.
(5) Mitglieder, die ihrer Beitragsverpflichtung nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten das Ansehen des Fördervereins schädigen, können durch einstimmigen Beschluß des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Ein Anspruch auf zeitanteilige Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge besteht nicht.

§ 5 Organe des Fördervereins

(1) Organe des Fördervereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a) Vorsitzende(r)
b) Stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
c) Schatzmeister(in)
d) Schriftführer(in)
(2) Mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes müssen bei ihrer Wahl dem Elternbeirat des Theresien-Gymnasiums München angehören.
(3) Mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes sind gemeinschaftlich zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. Der Vorstand kann Mitglieder zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
bevollmächtigen.
(4) Der Vorstand wird in geheimer Wahl alle zwei Jahre neu auf der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wiederwahl für eine Funktion ist zulässig.
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält keine Vergütung.
(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die Vorstandsbeschlüsse werden schriftlich festgehalten.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Der oder die erste Vorsitzende haben mindestens einmal jährlich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer
Vorlauffrist von wenigstens 14 Tagen zu erfolgen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das von einem Vorstandsmitglied und der Protokollführung unterzeichnet wird.
(6) Alle Mitglieder sind von den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zeitnah zu informieren.
(7) Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben:
a) Besprechung und Beschlußfassung über laufende Aktivitäten und die jeweiligen Arbeitsschwerpunkte des Fördervereins
b) Genehmigung der Jahresrechnung
c) Festsetzung des Beitrages
d) Änderung der Satzung
e) Entlasten des Vorstandes
f) Wahl von zwei Kassenprüfern

§ 8 Finanzen
(1) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(2) Verantwortlich für die Kassenführung ist der bzw. die Schatzmeister(in).
(3) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit zwei Kassenprüfer, die jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung vornehmen.

§ 9 Beitrag und Mittelverwendung
(1) Der Mindestbetrag kann von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden und kann auf Antrag jährlich neu bestimmt werden.
(2) Schüler und ehemalige Schüler des Theresien-Gymnasiums sind von der Beitragszahlung bis zum Ende ihrer Ausbildung, längstens aber bis zur Vollendung ihres 27. Lebensjahres befreit.
(3) Die dem Verein zufließenden Mittel, Beiträge, Spenden und sonstige Einnahmen verwendet der Vorstand im Einvernehmen mit dem Elternbeirat und der Schulleitung des Theresien-Gymnasiums ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung. In der Einladung muß die Entscheidung über die Vereinsauflösung ausdrücklich angekündigt werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landeshauptstadt München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke am Theresien-Gymnasium oder einer Nachfolgeeinrichtung zu verwenden hat.

§ 11 Eintragung ins Vereinsregister
Der Förderverein ist am 17.11.1999 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes München eingetragen worden.